Firma Zenz Landtechnik GmbH
Stand 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers. Sie gelten nur für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, also auch für haupt- und nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung oder Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarung sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
2. Angebot und Lieferumfang
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Ebenso die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Annahmeerklärungen und Bestellungen dürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden und Umbestellungen jeglicher Art der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.2 Der Vertrag kommt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers Zustande.
3. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Angebotspreise und Rabattsätze von ZENZ gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, ohne Zustellung in Euro. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von gestiegenen Lohnkosten, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen, eintreten. Auf Verlangen werden wir dem Kunden die Gründe für die Preisanpassung nachweisen. Die Anpassung darf dabei regelmäßig 10 % des Auftragswertes nicht übersteigen. Ist eine darüber hinausgehende Anpassung erforderlich, so haben wir dies dem Kunden zunächst schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Der Käufer ist binnen 14 Tage seit Erhalt der Anzeige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht für Waren und Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums bis zu 3 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
3.2 Die Angebote von ZENZ erfolgen freibleibend und unverbindlich. Der jeweilige Käufer ist an seine Angebote oder Bestellungen zumindest 30 Tage gebunden.
3.3 Sämtliche Bestellungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Desgleichen bedürfen nachträgliche Änderungen oder Streichungen unserer schriftlichen Zustimmung und können nur berücksichtigt werden, wenn die Aufträge nicht schon in Ausführung begriffen oder fertig gestellt sind.
3.4 Die Rechnungen von ZENZ sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist – längstens binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung zu bezahlen und wird ab Ablauf des 3. Tages banküblich verzinst. Ab der ersten Mahnung, auch ohne Mahnung ab dem 31. Tag nach Fälligkeit, erhöht sich der Zinssatz für die ausstehenden Beträge auf 9 % Punkte über den Basiszinssatz. Ab der 2. Mahnung ist eine Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € zusätzlich zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang auf einem unserer Konten.
3.5 ZENZ ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen.
3.6 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Käufer nicht zu, insbesondere dürfen Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche nicht als Grund für die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen dienen. Dies gilt nicht bei vom Verkäufer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie die Beibringung erforderlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung der vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, hat der Verkäufer nicht zu vertreten, auch wenn diese Umstände beim Lieferanten des Verkäufers eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder dem Kunden die Versandt Bereitschaft angezeigt worden ist.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
5.3 Bei Lieferung in den Wintermonaten ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach der Ablieferung zu waschen, um Korrosionsschäden zu vermeiden. Etwaige Schadensersatzansprüche hieraus rühren aus unsachgemäßer Behandlung des Liefergegenstands und sind ausgeschlossen. Bei der Verzinkung kann es gelegentlich vorkommen, dass die Wärmeausdehnung im Zinkbad eine Deformierung der Tanks und Teile verursacht, wodurch eine rauhe Oberfläche entsteht. Dieses beeinträchtigten die Funktion und Qualität nicht. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6. Mängelrüge
6.1 Der Verkäufer leistet nach seiner Wahl für solche Teile des Liefergegenstandes, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ein Mangel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Vom Verkäufer ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6.2 Dem Verkäufer ist seitens des Kunden Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung (auch von Teilen) vorzunehmen. Andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Hierbei ist der Verkäufer aber sofort zu verständigen.
6.3 Dem Verkäufer sind mindestens zwei Gelegenheiten zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies für den Käufer nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
6.4 Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für folgende Fälle:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.
6.5 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Sonder-Abverkaufs Maschinen und –teile, sowie für Gebraucht- und Vorführgeräte besteht keine Gewährleistung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde darf den Liefergegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Kunde zum Ausgleich dieser Kosten verpflichtet.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, worden. ist. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden, die an ihn abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung des Kunden an der einheitlichen Sache, so geht das Miteigentum an der Sache wertanteilig auf den Verkäufer übergeht.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt bereits bei Vertragsabschluß dem Verkäufer das Recht ein, den Aufstellungsort der Maschine zum Zweck der Abholung betreten zu dürfen. Dem Verkäufer wir das Recht eingeräumt, die Maschine weiter zu veräußern, in Anrechnung des Restkaufwertes.
7.4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7.5 Für den Fall, dass für den Liefergegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefs zu.
8. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, ebenso wie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand der Fa. Zenz Landtechnik GmbH vereinbart.